Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 982/1994BGBl.Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 982/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 50 StbGZu Paragraph 50, StbG
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jede in der Staatsbürgerschaftsrevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.Für jede in der Staatsbürgerschaftsrevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 6, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (Paragraph 6, Litera b,) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
(2)Absatz 2,Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
Schlagworte
Namensänderung, EDV
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12064962
alte Dokumentnummer
N4199442712J