Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 52 Abs. 1 lit. c und d StbGZu Paragraph 52, Absatz eins, Litera c und d StbG
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:
das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;
die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 über diese Person erforderlichen Angaben;die nach den Paragraphen 14 bis 17 sowie 19 über diese Person erforderlichen Angaben;
bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.
(2)Absatz 2,Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
Schlagworte
Nichtigerklärung einer Ehe, Feststellung der Ehelichkeit,
Feststellung der Unehelichkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061519
Alte Dokumentnummer
N4198513620S