Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 01.11.2014 — BGBl. II Nr. 323/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 323/2013
§ 2519.10.201331.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 2501.07.201118.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 184/2011
§ 2502.01.201030.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 2510.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.11.2014BGBl. II Nr. 323/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 52, Litera a, StbG

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

    Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

    die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

    gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    Ziffer 2 Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:

    die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

    die nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

    gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

    der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

    Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:

    die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

    der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

    Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

    die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

    der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:

    die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

    der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

    Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

  2. Absatz 2,Bei Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. Paragraph 19, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird eine Eintragung nach Absatz eins, durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

Schlagworte

Eheteil

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157578