Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 52 Abs. 2 StbGZu Paragraph 52, Absatz 2, StbG
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) nachweislich zuzustellen.Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) nachweislich zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061523
Alte Dokumentnummer
N4198513624S