Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2010Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 52 Abs. 1 lit. c und d StbGZu Paragraph 52, Absatz eins, Litera c und d StbG
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:
dasdas Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;
diedie Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;
die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;
beibei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.
(2)Absatz 2,Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
Schlagworte
Nichtigerklärung einer Ehe, Feststellung der Ehelichkeit, Feststellung der Unehelichkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40116167