Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
10.08.1985 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute19.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 3002.01.201018.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 3010.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

10.08.1985BGBl. Nr. 329/1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 3/2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 53, Ziffer eins, StbG

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach Paragraph 5, erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach Paragraph 5, erforderlichen Angaben übersendet wird.
  3. Absatz 3,Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12061524

alte Dokumentnummer

N4198513625S