Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 19.10.2013 — BGBl. II Nr. 307/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute19.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 3002.01.201018.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 3010.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.10.2013BGBl. II Nr. 307/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 52, Litera e, StbG

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

    Ziffer eins Legitimation:

    die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

    Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:

    die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:

    der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

    Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

    der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

    Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

    der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

  2. Absatz 2,Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Schlagworte

Namensänderung, Adoption

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157333