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§ 13 ZDG

Fassungen
24.12.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 1301.11.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 83/2010
§ 1301.10.200531.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 1301.01.199730.09.2005 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 1324.12.198631.12.1996 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 788/1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

  1. Ziffer eins
    von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 15,)
  1. Ziffer 2
    auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
  1. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
  3. Absatz 4,Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen, soweit nicht Absatz 5, Anwendung findet.
  4. Absatz 5,Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Mitteilungspflicht nach Absatz 4, dem Dienstgeber.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061627

alte Dokumentnummer

N41986104403