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§ 13 ZDG

Fassungen
01.01.1997 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 788/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 1301.11.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 83/2010
§ 1301.10.200531.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 1301.01.199730.09.2005 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 1324.12.198631.12.1996 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 788/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. I Nr. 106/2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

  1. Ziffer eins
    von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
  1. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
  3. Absatz 4,Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Absatz 5, anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
  4. Absatz 5,Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach Absatz 4, dem Dienstgeber.

Schlagworte

Nachweispflicht

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065690

alte Dokumentnummer

N4199660023J