Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen. Paragraph 16, Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12061631
alte Dokumentnummer
N41986104443