Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.Paragraph 16, (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
(3)Absatz 3,Von den Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.Von den Verfügungen nach den Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
Dokumentnummer
NOR12064609
alte Dokumentnummer
N4199434013J