Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Text
§ 18a. (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach § 21 Abs. 1 erforderlich ist.Paragraph 18 a, (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlich ist.
(BGBl. Nr. 575/1983, Art. II Z 1; Art. IV Z 1 der Kundmachung)Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,; Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung)
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 10)Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,) (3)Absatz 3,Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17a)Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17 a,) (4)Absatz 4,Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17a)Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17 a,)
Anmerkung
Zu Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges:
V, BGBl. Nr. 612/1981.
Dokumentnummer
NOR12061634
alte Dokumentnummer
N41986104473