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§ 18a ZDG

Fassungen
01.06.1992 bis 31.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a01.06.199231.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000
§ 18a01.10.198931.05.1992 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 18a01.12.198830.09.1989 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 18a24.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 18 a, (1) Der Zivildienstleistende ist während des ordentlichen Zivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den Paragraphen 8 a und 21 Absatz eins, erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Absatz eins,) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.
  2. Absatz 3,Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Absatz 2, erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, zu ersetzen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen.
  4. Absatz 5,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Absatz eins und 4 teilzunehmen.

Anmerkung

Zu Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges:
V, BGBl. Nr. 352/1989.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063479

alte Dokumentnummer

N4199118426J