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§ 29 ZDG

Fassungen
24.12.1986 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.06.199431.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000
§ 2901.06.199231.05.1994 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 2924.12.198631.05.1992 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992danach: BGBl. Nr. 675/1991

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 29, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld). Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistungen und auf die durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger und der Jahreszeit angepaßter Kleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auch die Tragdauer der Kleidung festzulegen.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 32 a,)

  1. Absatz 2,Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist, es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
  2. Absatz 3,Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt, in der Folge ehestmöglich nach Entstehen des Anspruches nach Absatz 2, auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

Anmerkung

Zum Kleidergeld: V, BGBl. Nr. 149/1982

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061649

alte Dokumentnummer

N41986104623