Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld). Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistungen und auf die durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger und der Jahreszeit angepaßter Kleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auch die Tragdauer der Kleidung festzulegen.Paragraph 29, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld). Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistungen und auf die durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger und der Jahreszeit angepaßter Kleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auch die Tragdauer der Kleidung festzulegen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32a)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 32 a,)
(2)Absatz 2,Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist, es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
(3)Absatz 3,Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt, in der Folge ehestmöglich nach Entstehen des Anspruches nach Abs. 2 auszuzahlen.Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt, in der Folge ehestmöglich nach Entstehen des Anspruches nach Absatz 2, auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.
Anmerkung
Zum Kleidergeld: V, BGBl. Nr. 149/1982
Dokumentnummer
NOR12061649
alte Dokumentnummer
N41986104623