Rechtstracker.at

§ 29 ZDG

Fassungen
01.06.1992 bis 31.05.1994 — BGBl. Nr. 675/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.06.199431.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000
§ 2901.06.199231.05.1994 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 2924.12.198631.05.1992 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 29, (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, um den im Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, und/oder 2 festgesetzten Betrag zu kürzen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Absatz eins, dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach Paragraph 3, in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach Paragraph 38, Absatz 4,
  3. Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Absatz eins, zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Absatz 3, beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Absatz eins, zu tragen.

Anmerkung

Zum Kleidergeld: V, BGBl. Nr. 243/1992

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063486

alte Dokumentnummer

N4199118433J