Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission bestehen je aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen. (BGBl. Nr. 322/1980, Art. II; BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 47)Paragraph 44, (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission bestehen je aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (Paragraph 47,) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1980,, Artikel römisch zwei,; Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 47,)
(2)Absatz 2,Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 48)Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 48,)
Dokumentnummer
NOR12061668
alte Dokumentnummer
N41986104813