Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.Paragraph 51, (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
(2)Absatz 2,Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 53)Die übrigen ständigen Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 53,) (3)Absatz 3,Dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 sowie der Vertrauensperson gemäß § 6 Abs. 3 (§ 47 Abs. 4) sind Gebühren in sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 zuzusprechen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 56)Dem Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie der Vertrauensperson gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (Paragraph 47, Absatz 4,) sind Gebühren in sinngemäßer Anwendung des GebAG 1975 über die Gebühren der Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG 1975 zuzusprechen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 56,) (4)Absatz 4,Über die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 54 und 55)Über die Ansprüche nach Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 54 und 55)
Schlagworte
Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand
Dokumentnummer
NOR12061675
Alte Dokumentnummer
N41986104883