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§ 51 ZDG

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 106/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 5101.01.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 5101.10.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 5101.01.199430.09.2005 § → § BGBl. Nr. 187/1994
§ 5101.01.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 5101.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 5124.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 106/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 51, (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.
  2. Absatz 3,Über die Ansprüche nach Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

Schlagworte

Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand, BGBl. Nr. 136/1975

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068476