Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.Paragraph 54, (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Abs. 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.Die Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Absatz 2, einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 58) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 58,)
Anmerkung
Zu den Geschäftsordnungen:
V, BGBl. Nr. 613/1981
V, BGBl. Nr. 614/1981
Dokumentnummer
NOR12061678
alte Dokumentnummer
N41986104913