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§ 54 ZDG

Fassungen
01.12.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 598/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 5401.01.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 5401.01.199231.12.2005 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 5401.12.198831.12.1991 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 5424.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 598/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 675/1991

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 54, (1) Die Bundesregierung hat für die Zivildienstkommission und für die Zivildienstoberkommission je eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren und allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission zu erstatten. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. Feber dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission einen Bericht über die Tätigkeit und die Empfehlungen der Zivildienstkommission in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu erstatten. Die Vorsitzenden der einzelnen Senate der Zivildienstkommission haben dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die dafür erforderlichen Beiträge zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission hat, beginnend mit dem Jahr 1981, jeweils nach zwei Jahren bis spätestens 15. März unter Bedachtnahme auf den Bericht des Vorsitzenden der Zivildienstkommission gemäß Absatz 2, einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren zu verfassen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Inneres zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstoberkommission bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

Anmerkung

Zu den Geschäftsordnungen:
V, BGBl. Nr. 613/1981
V, BGBl. Nr. 614/1981
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062075

alte Dokumentnummer

N4198810229A