Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
Sonstige Verstöße gegen Pflichten der Zivildienstpflichtigen
§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 65, Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den Paragraphen 22, 23 und 23 b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 61; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 23) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 61,; Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 23,)