Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Text
§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 65, Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den Paragraphen 8 a, Absatz 4, 18 a, Absatz 5, 22, 23 und 23 b festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988