Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 4 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 66, Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den Paragraphen 13, Absatz 4, 13 a, Absatz 2, 19 a, Absatz 4, oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 24) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 24,)