Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
§ 66.Paragraph 66,
Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den Paragraphen 13, Absatz 4, 13 a, Absatz 2, 19 a, Absatz 5, oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Dokumentnummer
NOR40021232