Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1986 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 501.06.198630.11.1995 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

Paragraph 5, (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Fremden.
    Als Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen Wohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Fremden.
  2. Ziffer 2
    Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des Paragraph 192, der Gewerbeordnung 1973 sowie die Betriebsgruppe gemäß Absatz 3,
  1. Absatz 2,Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Fremden zu erfassen.
  2. Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Beherbergungsbetriebe vorgesehenen Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061730

Alte Dokumentnummer

N4198613827S