Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
ABSCHNITT 2
Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht
§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:Paragraph 5, (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:
die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Fremden.
Als Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen Wohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Fremden.
Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 sowie die Betriebsgruppe gemäß Abs. 3.Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des Paragraph 192, der Gewerbeordnung 1973 sowie die Betriebsgruppe gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Fremden zu erfassen.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Beherbergungsbetriebe vorgesehenen Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Dokumentnummer
NOR12061730
Alte Dokumentnummer
N4198613827S