Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.06.1986 bis 27.03.1992 — BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 928.03.199230.11.1995 § → § BGBl. Nr. 167/1992
§ 901.06.198627.03.1992 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 284/1986

Außerkrafttretensdatum

27.03.1992danach: BGBl. Nr. 167/1992

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

Paragraph 9, (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1985, aufzuweisen und können dem Gästebuch in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden.

  1. Absatz 2,Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 3,Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 4,Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Absatz 3, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12061734

Alte Dokumentnummer

N4198613831S