Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
28.03.1992 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 167/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.12.199531.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 928.03.199230.11.1995 § → § BGBl. Nr. 167/1992
§ 901.06.198627.03.1992 BGBl. Nr. 284/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.03.1992BGBl. Nr. 167/1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

Paragraph 9, (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästeblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 3,Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 4,Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Absatz 3, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10005613

Dokumentnummer

NOR12063742

Alte Dokumentnummer

N4199219730J