Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
II. Erhebung über Fremdenunterkünfterömisch zwei. Erhebung über Fremdenunterkünfte
§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde einlangt. Paragraph 14, Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind die Angaben gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 3 für den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde einlangt.
Dokumentnummer
NOR12061739
Alte Dokumentnummer
N4198613836S