Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 13. Die Berichtsgemeinde hat Paragraph 13, Die Berichtsgemeinde hat
die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben gegliedert nach den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 - zu Gemeindesummen aufzurechnen;die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen und die einzelnen Betriebssummen - bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben gegliedert nach den Betriebsgruppen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, - zu Gemeindesummen aufzurechnen;
die Gemeindesummen in den Gemeindebogen einzutragen;
die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober) aufzubewahren;
die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über dessen Aufforderung einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12061738
Alte Dokumentnummer
N4198613835S