Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
C. Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen
§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der mit den Daten des Berichtsmonates ausgefüllte Betriebsbogen bis zum fünften des dem Berichtsmonat folgenden Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt. Paragraph 12, In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen gewählt haben, sind die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß der mit den Daten des Berichtsmonates ausgefüllte Betriebsbogen bis zum fünften des dem Berichtsmonat folgenden Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.
Dokumentnummer
NOR12061737
Alte Dokumentnummer
N4198613834S