Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.08.1986 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 615.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 630.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 6, (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. Ziffer eins
    Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. Ziffer 2
    mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
  3. Ziffer 3
    Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
  1. Absatz 2,Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
    3. Ziffer 3
      wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
    4. Ziffer 4
      öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
    solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht getilgt sind;
    1. Ziffer 5
      dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
    2. Ziffer 6
      geisteskrank oder geistesschwach ist,
    3. Ziffer 7
      durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  2. Absatz 3,Verurteilungen sind im Sinne des Absatz 2, nicht zu berücksichtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
    2. Ziffer 2
      nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den Paragraphen 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
    Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Anmerkung

Zu den strafbaren Handlungen vgl. Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1970

Schlagworte

Verläßlichkeit, Vorstrafe

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061762

Alte Dokumentnummer

N4198613977S