Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sieParagraph 6, (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht getilgt sind;
dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Absatz 3,Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen, wennVerurteilungen sind im Sinne des Absatz 2, nicht zu berücksichtigen, wenn
der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den Paragraphen 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
(4)Absatz 4,Weiters ist eine Person nicht als verläßlich anzusehen, wenn aus Gründen, die in dieser Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Anmerkung
Zu den strafbaren Handlungen vgl. Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1970
Schlagworte
Verläßlichkeit, Vorstrafe
Dokumentnummer
NOR12064757
Alte Dokumentnummer
N4199438935J