Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.08.1986 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1215.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1230.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Waffenverbote

Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

  1. Absatz 2,Eine gegen ein Verbot nach Absatz eins, eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3,Die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Absatz eins, erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munitionsgegenstände,
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
    Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
    Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  4. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer eins, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt;
    2. Ziffer 2
      wenn eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
  5. Absatz 6,Richtet sich ein Verbot nach Absatz eins, gegen den Inhaber eine Anmerkung, richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.

Schlagworte

Rechtsmittel, Verfall

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061768

Alte Dokumentnummer

N4198613983S