Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Waffenverbote
§ 12. (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Absatz 2,Eine gegen ein Verbot nach Abs. 1 eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.Eine gegen ein Verbot nach Absatz eins, eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Abs. 1 erlassen wurde, befindlichenDie im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Absatz eins, erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munitionsgegenstände,
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 geltenMit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, gelten
die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
die im Abs. 3 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 Z 1 gilt nicht,Absatz 4, Ziffer eins, gilt nicht,
wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt;
wenn eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
(6)Absatz 6,Richtet sich ein Verbot nach Abs. 1 gegen den Inhaber eine (Anm.: richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.Richtet sich ein Verbot nach Absatz eins, gegen den Inhaber eine Anmerkung, richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.
(7)Absatz 7,Ein Verbot nach Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Ein Verbot nach Absatz eins, ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Schlagworte
Rechtsmittel, Verfall
Dokumentnummer
NOR12064760
Alte Dokumentnummer
N4199438938J