Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1215.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1230.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Waffenverbote

Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

  1. Absatz 2,Eine gegen ein Verbot nach Absatz eins, eingebrachte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3,Die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Absatz eins, erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munitionsgegenstände,
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
    Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  4. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer eins, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Gericht die Ausfolgung von Waffen und Munitionsgegenständen, die ihm anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, an den Eigentümer verfügt;
    2. Ziffer 2
      wenn eine verläßliche Person binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde ihr Eigentum an diesen Gegenständen nachweist.
  5. Absatz 6,Richtet sich ein Verbot nach Absatz eins, gegen den Inhaber eine Anmerkung, richtig: einer) Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des rechtskräftigen Verbotsbescheides zu übersenden.
  6. Absatz 7,Ein Verbot nach Absatz eins, ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Schlagworte

Rechtsmittel, Verfall

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064760

Alte Dokumentnummer

N4199438938J