Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
30.08.1986 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1315.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 520/1994
§ 1330.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994danach: BGBl. Nr. 520/1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 13, (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug berechtigt, einer Person

  1. Ziffer eins
    Waffen und Munition,
  2. Ziffer 2
    Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
abzunehmen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen.
  1. Absatz 2,Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung eines Verbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, durchzuführen, sofern nicht der Betroffene seinen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde hat; in diesem Fall hat sie die Angelegenheit an diese Behörde abzutreten.

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061769

Alte Dokumentnummer

N4198613984S