Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1315.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 520/1994
§ 1330.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 13, (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    Waffen und Munition und
  2. Ziffer 2
    Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen.
  1. Absatz 2,Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes durchzuführen, sofern sich hiefür aus Paragraph 34, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064762

Alte Dokumentnummer

N4199438940J