Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,Paragraph 13, (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs. 1 vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes durchzuführen, sofern sich hiefür aus § 34 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.Die im Absatz 2, genannte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, vorliegen. Erachtet sie diese Voraussetzungen nicht für gegeben, so hat sie dem Betroffenen die abgenommenen Waffen, Munitionsgegenstände und Urkunden ehestens auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes durchzuführen, sofern sich hiefür aus Paragraph 34, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Dokumentnummer
NOR12064762
Alte Dokumentnummer
N4199438940J