Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Faustfeuerwaffen
§ 16. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.), die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu erteilen.Paragraph 16, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.), die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt werden, angemessen zu befristen.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061772
Alte Dokumentnummer
N4198613987S