Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1615.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1630.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Faustfeuerwaffen

Paragraph 16, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.), die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu erteilen.

  1. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für österreichische Staatsbürger ausgestellt werden, ist unbegrenzt; hingegen ist die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für Fremde ausgestellt werden, angemessen zu befristen.

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064763

Alte Dokumentnummer

N4199438941J