Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.Paragraph 20, (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.
(2)Absatz 2,Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
(3)Absatz 3,Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassen oder wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen sicherzustellen.Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassen oder wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Absatz 2,) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Absatz 3,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
Schlagworte
Pistole, Bescheid, Rechtsmittel, Sicherstellung, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061776
Alte Dokumentnummer
N4198613991S