Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
30.08.1986 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2015.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 2030.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 20, (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.

  1. Absatz 2,Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
  2. Absatz 3,Wurde ein Entziehungsbescheid auf Grund des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassen oder wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ausgeschlossen, so hat die Behörde die im Besitz der Partei befindlichen Faustfeuerwaffen sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Absatz 2,) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Absatz 3,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.

Schlagworte

Pistole, Bescheid, Rechtsmittel, Sicherstellung, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061776

Alte Dokumentnummer

N4198613991S