Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2015.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 2030.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 20, (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.

  1. Absatz 2,Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Faustfeuerwaffen sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie nicht binnen zwei Wochen ab. Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Absatz 2,) der Behörde abgeliefert oder die Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person überlassen hat, oder
    2. Ziffer 2
      Gefahr im Verzug besteht (Paragraphen 57 und 64 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51).
  3. Absatz 4,Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Absatz 2,) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Absatz 3,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.

Schlagworte

Pistole, Bescheid, Rechtsmittel, Sicherstellung, Revolver, BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064764

Alte Dokumentnummer

N4199438942J