Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 20. (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.Paragraph 20, (1) Die Behörde hat spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.
(2)Absatz 2,Die Person, der der Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Faustfeuerwaffen sicherzustellen, wennDie Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Faustfeuerwaffen sicherzustellen, wenn
er sie nicht binnen zwei Wochen ab. Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Abs. 2) der Behörde abgeliefert oder die Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person überlassen hat, oderer sie nicht binnen zwei Wochen ab. Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Absatz 2,) der Behörde abgeliefert oder die Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person überlassen hat, oder
Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51).Gefahr im Verzug besteht (Paragraphen 57 und 64 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51).
(4)Absatz 4,Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Abs. 2) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Abs. 3) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.Abgelieferte Faustfeuerwaffen (Absatz 2,) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Faustfeuerwaffen (Absatz 3,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
Schlagworte
Pistole, Bescheid, Rechtsmittel, Sicherstellung, Revolver,
BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12064764
Alte Dokumentnummer
N4199438942J