Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 27. (1) Faustfeuerwaffen und Munition für diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt und zollamtlich zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren abgefertigt werden. Ausgenommen sind Munition mit einem Kaliber unter 6,35 mm und Knallpatronen.Paragraph 27, (1) Faustfeuerwaffen und Munition für diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der im Absatz 2, bezeichneten Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt und zollamtlich zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren abgefertigt werden. Ausgenommen sind Munition mit einem Kaliber unter 6,35 mm und Knallpatronen.
(2)Absatz 2,Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die für sie zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Berechtigung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze zu verbringen. Die Erteilung der Berechtigung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu beurkunden. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten auszustellen.Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die für sie zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Berechtigung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze zu verbringen. Die Erteilung der Berechtigung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu beurkunden. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten auszustellen.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung eines Verfahrens auf Grund eines Antrages nach Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist eine Berufung nicht zulässig.Bei der Durchführung eines Verfahrens auf Grund eines Antrages nach Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist eine Berufung nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (§ 18) kann die zuständige inländische Behörde das Führen dieser Faustfeuerwaffen erlauben. Über die Erteilung dieser Erlaubnis ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen.Die gemäß Absatz 2, ausgestellte Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 18,) kann die zuständige inländische Behörde das Führen dieser Faustfeuerwaffen erlauben. Über die Erteilung dieser Erlaubnis ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Revolver, Pistole, Botschaft, Konsulat, Patrone
Dokumentnummer
NOR12061783
Alte Dokumentnummer
N4198613998S