Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2715.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 2730.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 27, (1) Faustfeuerwaffen und Munition für diese dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der im Absatz 2, bezeichneten Bescheinigung über die Zollgrenze eingeführt und zollamtlich zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder zum Anweisungsverfahren abgefertigt werden. Ausgenommen sind Munition mit einem Kaliber unter 6,35 mm und Knallpatronen.

  1. Absatz 2,Verläßlichen Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Faustfeuerwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet oder bei der Durchreise durch dieses über die Zollgrenze verbringen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 anzuwenden. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
  2. Absatz 3,Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Faustfeuerwaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilen.
  3. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, ausgestellte Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit auch zum Besitz der eingeführten Faustfeuerwaffen. Bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 18,) kann die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 2, ausgestellten Bescheinigung auf die voraussichtliche Dauer des Bedarfes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern und für diese Zeit das Führen der Faustfeuerwaffen bewilligen. In den Fällen des Absatz 3, kann die Grenzkontrollstelle, über die die Einreise erfolgen soll, bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 18,) für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Absatz 2,) auch die Bewilligung zum Führen der Faustfeuerwaffen erteilen, sofern die Zustimmung des Bundesministers für Inneres dafür erteilt worden ist. Über die Erteilung der Bewilligung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist auf der Bescheinigung ein Vermerk anzubringen.

Schlagworte

Rechtsmittel, Revolver, Pistole, Botschaft, Konsulat, Patrone

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064766

Alte Dokumentnummer

N4199438944J