Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach § 37 oder § 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.Paragraph 39, (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach Paragraph 37, oder Paragraph 38, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
(BGBl. Nr. 91/1975, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Dokumentnummer
NOR12061797
Alte Dokumentnummer
N4198614012S