Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den §§ 37 oder 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennParagraph 39, (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den Paragraphen 37, oder 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen verbunden sind, geboten erscheint, oder
sie einer Person auszufolgen wären, die zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Dokumentnummer
NOR12064771
Alte Dokumentnummer
N4199438949J