Rechtstracker.at

§ 39a

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39a15.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 39a30.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 39 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen

  1. Ziffer eins
    auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird, und an denen
  2. Ziffer 2
    diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum geboten erscheint.
  1. Absatz 2,Bei Durchsuchungen nach Absatz eins, ist Paragraph 142, Absatz eins, StPO sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Personendurchsuchung

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064772

Alte Dokumentnummer

N4199438950J