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BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 39a. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial sowie von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze kann durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorgenommen werden, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß dem erwähnten Verbot zuwidergehandelt wird und wo diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.Paragraph 39 a, (1) Zur Durchsetzung des Verbotes der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial sowie von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze kann durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorgenommen werden, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß dem erwähnten Verbot zuwidergehandelt wird und wo diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geboten erscheint.
(2)Absatz 2,Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.Bei Durchsuchungen nach Absatz eins, ist Paragraph 142, Absatz eins, StPO sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 8) Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)