Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Inkrafttretensdatum
15.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 39a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denenParagraph 39 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (Fahrzeuge, Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen
auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird, und an denen
diese Durchsuchung zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum geboten erscheint.
(2)Absatz 2,Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.Bei Durchsuchungen nach Absatz eins, ist Paragraph 142, Absatz eins, StPO sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Personendurchsuchung
Dokumentnummer
NOR12064772
Alte Dokumentnummer
N4199438950J