Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
15.07.1994 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3915.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 3930.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

15.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 39, (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den Paragraphen 37, oder 38 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen verbunden sind, geboten erscheint, oder
  2. Ziffer 2
    sie einer Person auszufolgen wären, die zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
  3. Ziffer 3
    ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  1. Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064771

Alte Dokumentnummer

N4199438949J