Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
§ 201.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 661/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 2, Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ein- und Ausfuhr sind ausgenommen

  1. Litera a
    Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Paragraph 30, Litera g, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht befreit sind;
  2. Litera b
    Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Ausbesserung oder zur Veredlung unterzogen werden, bei nach Paragraph 67, Absatz 4, des Zollgesetzes 1955 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
  3. Litera c
    Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen dem Zwischenauslandsverfahren unterzogen werden;
  4. Litera d
    Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
  5. Litera e
    Waren, die im Reiseverkehr oder als Übersiedlungs-, Erbschafts- oder Ausstattungsgut über die Grenze gebracht werden, sofern sie nicht zum Handel oder zur eigenen beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
  6. Litera f
    Briefsendungen und Wertbriefe;
  7. Litera g
    Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.

Schlagworte

Abgabenfreiheit, Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12061954

Alte Dokumentnummer

N4198713928S