Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht befreit sind;Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Paragraph 30, Litera g, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht befreit sind;