Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
§ 201.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 2, (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen:

  1. Litera a
    Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, ausgenommen Paragraph 30, Litera g, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;
  2. Litera b
    Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach Paragraph 67, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
  3. Litera c
    Waren, die unter keine der im Paragraph 6, genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;
  4. Litera d
    Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
  5. Litera e
    Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen von der Stellungspflicht befreit sind, ohne nachträglich angemeldet werden zu müssen;
  6. Litera f
    Waren, die nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;
  7. Litera g
    Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ausfuhr sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Waren, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;
    2. Litera b
      ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß Paragraph 43, des Zollgesetzes 1988 vorliegen.

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12064523

Alte Dokumentnummer

N4199433092J