Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 2. (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen:Paragraph 2, (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, ausgenommen Paragraph 30, Litera g, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;
Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach Paragraph 67, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
Waren, die unter keine der im § 6 genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;Waren, die unter keine der im Paragraph 6, genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;
Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen von der Stellungspflicht befreit sind, ohne nachträglich angemeldet werden zu müssen;
Waren, die nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;Waren, die nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;
Waren, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ausfuhr sind ausgenommen:
Waren, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;Waren, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;
ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß § 43 des Zollgesetzes 1988 vorliegen.ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß Paragraph 43, des Zollgesetzes 1988 vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12064523
Alte Dokumentnummer
N4199433092J